Warum Sie nicht ohne weiteres Mitarbeiter-Bilder veröffentlichen dürfen

Wenn Unternehmer Webseiten, Flyer oder Kundenbroschüren planen kommt recht oft der Gedanke, dass man darin auch seine Mitarbeiter vorstellen könnte und weil dies persönlicher wirkt, soll dies dann oft mit einem Bild des Mitarbeiter geschehen.

Doch ist das überhaupt erlaubt?

Recht am eigenen Bild

Im Kunsturhebergesetz heißt es dazu unter §22:

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt.

Ohne Einverständnis des Mitarbeiters ist eine Bildveröffentlichung also gar nicht zulässig.

Das Gehalt gilt dabei nicht als „Entlohnung“ für etwaige Bildveröffentlichungen, wie man meinen könnte.

Bevor Sie also Bilder (oder „bewegte Bilder“) Ihrer Mitarbeiter in Firmenveröffentlichungen nutzen, sollten Sie daher unbedingt eine Einverständniserklärung Ihres Mitarbeiters einholen.

Dabei kann das Einverständnis zwar grundsätzlich mündlich erteilt werden, aber dies gehört zu den ersten Dingen, die die Landesbeauftragten für Datenschutz mit prüfen. Daher sollten Sie besser ein schriftliches Einverständnis einholen und dieses auch archivieren.

Einverständnis kann widerrufen werden

Wenn Sie sich eine Einwilligung holen, gilt diese zunächst unbegrenzt. Selbstverständlich können Sie aber auch eine Laufzeit für das Einverständnis vereinbaren.

Dennoch hat der Mitarbeiter das Recht sein Einverständnis bei gutem Grund zu widerrufen.
Dies kann ein privates Problem (beispielsweise „Stalking“) sein oder ganz profan: Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Bevor Sie also teure Umsetzungen wie Kundenkataloge und Filme planen, sollten Sie abwägen wie groß das Risiko ist, dass Sie die teure Produktion möglicherweise schon kurz darauf nicht mehr verwenden können.

Ausnahmen bestätigen die Regel

Selbstverständlich kennt das Kunsturhebergesetz Ausnahmen. So ist es kein Problem, wenn Mitarbeiter im Rahmen öffentlicher Veranstaltungen fotografiert werden (sofern es beim Foto um die öffentliche Veranstaltung ging) oder der Mitarbeiter im Hintergrund mit zu sehen ist.

Das berühmte „Team-Foto“ stellt hingegen keine Ausnahme dar.

 




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