Warum Courtagen auch nach Ablauf der Stornofristen zurückbezahlt werden müssen

Mit mittlerweilen 5 Jahren ist das Stornorisiko des Maklers erheblich. Dies gilt umso mehr, weil der Makler die Vertragsreue des Kunden nicht unbedingt zu verantworten hat.

Umso erfreulicher ist es, wenn die Stornofrist endlich abgelaufen ist und keine Risiken aus Rückzahlverpflichtungen mehr bestehen. Doch ist das wirklich so?

Stornofrist ist keine Frist

Tatsächlich legt das Wort Frist irrtümlicherweise nahe, das nach Ablauf der Frist kein Rückzahlrisiko des Maklers für unverdiente Courtagen mehr besteht.  Im Gesetzgeber ist jedoch nirgends von Fristen die Rede,  sondern vielmehr von Haftungszeiträumen.

Beispielsweise heißt es in Bezug auf die Verlängerung der Haftzeiten  im Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts unter Artikel 22 Absatz 2:

Die Versicherungsunternehmen müssen sicherstellen, dass …  für die Vermittlung eines Vertrages der substitutiven Krankenversicherung oder der Lebensversicherung angefallene Provision nur bis zu der Höhe einbehält, wie diese nicht höher ist als der Betrag, der bei gleichmäßiger Verteilung der Provision über die ersten fünf Jahre seit Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt der Beendigung, des Ruhendstellens oder der Prämienfreistellung angefallen wäre.

Es geht also bei den viel zitierten 5 Jahren nicht um den Zeitraum nicht um die Frist an sich, sondern um die Beitragssumme, die in dieser Zeit anfällt.

Stornohaftungszeiten können sich verlängern

Tatsächlich haftet der Makler nicht für 5 Jahre (und danach nicht mehr), sondern vielmehr bis die Beitragssumme, die der Kunde in den ersten 5 Jahren zu zahlen hatte, durch den Kunden tatsächlich geleistet wurde.

Beispiel:

Der Kunde bittet im vierten Jahr um eine vorübergehende Beitragsfreistellung.  Nicht alle Versicherer buchen dann sofort die anteilige Courtage zurück, da der Vertrag fortbesteht. Wird der Vertrag im sechsten Jahr wieder regulär bedient, verdient der Makler die vollständige Courtage. Stellt sich jedoch heraus, das der Vertrag endgültig scheitert, fehlt ein Jahr Stornohaftung. Der Makler ist entsprechend anteilig  in der Zahlungsverpflichtung.

Beispiel2:

Der Vertrag gerät nach 55 Monaten ins Mahnverfahren und dies zieht sich über einen Zeitraum von 6 Monaten hin bis es zur Aufhebung kommt. Der Aufhebungszeitpunkt liegt im Beispiel zwar nach dem Zeitraum von 5 Jahren, aber tatsächlich fehlen die Beiträge für insgesamt 5 Monate . Der Makler ist also immer noch in einer anteiligen Rückzahlverpflichtung.

Verschulden des Versicherers?

Doch was kann der Makler dafür, dass die 5 Jahre Beitrag nicht auch nach exakt 5 Jahren geleistet wurden? Warum obliegt es nicht der Verantwortung des Versicherers für den rechtzeitigen Beitragseinzug zu sorgen?

Tatsächlich gibt es Versicherer, die bereits bei einer Beitragsfreistellung sofort die Courtage zurückverlangen, obwohl das endgültige Scheitern des Vertrages noch gar nicht feststeht. Doch ist dies die bessere Lösung?

Wenn der Versicherer dem Kunden bei Mahnungen Zeit lässt oder Beitragsfreistellungen vereinbart, folgt der Versicherer seiner Verantwortung alles erdenkliche zu tun, um den Vertrag als ganzes nach Möglichkeit zu erhalten. Nur so kann der Courtageanspruch des Maklers auch bei Zahlungs-Schwierigkeiten des Kunden möglicherweise noch erhalten werden, wenn die Beiträge zu einem späteren Zeitpunkt wieder gezahlt werden können.

Im Grunde kommt das Verhalten der Versicherer dem Interesse der Versicherungsmakler entgegen. Daraus ableiten zu wollen, dass sich der Makler nicht mehr zur Rückzahlung verpflichtet fühlen müsse, geht demnach nicht nur an der Rechtslage vorbei:  Es ist schlicht dumm.

 




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