Besteht eine Rückzahlpflicht für Courtagen, wenn es keine Stornowarnung gab?

Nach einer unter Maklern und Handelsvertretern weit verbreiteten Ansicht muss der Versicherer eine Stornogefahrmitteilung (Stornowarnung) an den Vermittler verschicken.

Aber stimmt das überhaupt?

In § 87 a Abs. 3 HGB heisst es dazu:

Der Handelsvertreter hat auch dann einen Anspruch auf Provision, wenn feststeht, dass der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist. Der Anspruch entfällt im Falle der Nichtausführung, wenn und soweit diese auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind.

Der Paragraph ist etwas kompliziert zu deuten, aber er weist daraufhin, dass der Unternehmer (Versicherer) nur dann von der Courtage-Zahlungspflicht frei ist, wenn er nichts tun konnte, um den Vertrag zu erhalten.

Doch was genau muss der Versicherer eigentlich tun, um einen Vertrag zu erhalten?

Wann kann ein Versicherer mit Recht behaupten, dass er es nicht zu vertreten hat, wenn der Vertrag storniert werden muss?

Was der Versicherer tun muss

Das aktuellste Urteil dazu stammt vom BGH (Az: VIII ZR 279 / 04) und es konkretisiert die Pflichten.

Nach Auffassung des BGH kann der Versicherer zwischen 2 Möglichkeiten wählen:

  • Der Versicherer kann eigene, nach Art und Umfang ausreichende Maßnahmen zur Stornoabwehr ergreifen.
  • Der Versicherer kann dem Versicherungsvermittler durch eine Stornogefahr-Mitteilung Gelegenheit geben, einen notleidend gewordenen Vertrag selber nach zu bearbeiten.

Die Auffassung nach der eine unterbliebene Storno-Mitteilung eine Rückzahlungsverpflichtung aufhebt, ist also schlicht falsch.

Hat der Versicherer genug getan?

Bleibt die Frage, ob die ggf. selbst ergriffenen Maßnahmen zur Stornoabwehr ausreichend waren?

Auch hierzu nimmt der BGH in gleichem Urteil Stellung. Der Versicherer muss nicht versuchen, seinen Anspruch gegen den Kunden gerichtlich durchzusetzen. Aussichtslose Prozesse gegen ohnehin zahlungsunfähige Kunden sind nicht zumutbar.

Unter Umständen reicht es also, wenn der Versicherer Mahnungen an den Kunden verschickt, die die negativen Folgen für den Kunden deutlich machen.

Wenn der Versicherer keine Mahnungen schickt

Bleibt die Vorstellung des letzten möglichen Auswegs: Was, wenn der Versicherer auch keine eigenen Mahnungen verschickt hat?

Selbst dann gibt es keinerlei Urteil, auf das sich ein Makler berufen könnte. Zwar wurde in einem Urteil in der Vergangenheit die Rückzahlungsverpflichtung eines Handelsvertreters für einen solchen Fall verneint. Dabei handelte es sich aber um einen Ausschließlichkeitsvertretern nach § 84 HGB. Ein Ausschließlichkeitsvertreter wird durch den Versicherer selbst beauftragt und befindet sich in einem klaren Abhängigkeitsverhältnis zum Versicherer. Dies hat das Gericht berücksichtigt.

Für den Makler trifft dies nicht zu. Das Urteil ist für den Makler daher nicht anwendbar.

Worauf begründet sich der Vergütungsanspruch eines Maklers?

Der Makler wird eher im Auftrag des Kunden tätig. Seine Anspruch auf Betreuungscourtagen stützt der Makler  nicht zuletzt auf seine aktive Betreuung des Kunden.

  • Wenn der Kunde nun ohne Wissen des Maklers storniert, ist dann nicht in Frage gestellt, ob der Makler überhaupt einen adäquaten Vergütungsanspruch verdient?
  • Wenn der Kunde den Vertrag im Nachgang offenbar als für sich nicht fortführbar ansieht, ist die Vertragsvermittlung dann überhaupt korrekt verlaufen?

Einen Anspruch auf unverdiente Courtagen aus dem offensichtlichen Vertrauensentzug des Kunden ableiten zu wollen ist befremdlich.  Solche Kollegen sollten einmal prüfen, welches Bild sie von sich und ihrer Arbeit eigentlich haben.

Beim Pool ist alles anders

Das gesagte gilt für Direktvereinbarungen.  Ein Pool ist nicht mit dem Versicherer gleichzusetzen, sondern wird als Dienstleister des Maklers tätig und verrechnet die Courtagen so weiter, wie er diese selbst erhalten (oder eben zurück zu zahlen) hat. Der Pool steht aus Forderungssicht auf Seiten des Maklers und kann daher kaum mit Verweis auf Versichererpflichten (selbst wenn diese bestünden) abgespeist werden.

Wer hier auf die Idee kommt, seine Courtagen wegen einer unterbliebenen Stornomitteilung nicht zurückzahlen zu wollen, sollte einmal tief in seine Seele schauen:

  • Es ist eine Sache sich nicht ausreichend über die beruflichen Grundlagen seines Berufes zu informieren, denn auf Halbwissen begründet man keine finanziellen Forderungen.
  • Kaum noch verständlich ist es, wenn ein Makler – Sachwalter seiner Kunden – die Rückzahlung ausgerechnet mit dem Argument verweigern will, dass er nicht weiß, dass seine Kunden mit den von ihm selbst vermittelten Verträgen unzufrieden sind.
  • Nicht das geringste Verständnis habe ich, wenn diese „Kollegen“ dann noch ihre eigenen Dienstleister im Regen stehen lassen wollen ( Dies gilt umso mehr, da der betreffende Makler selbst ja den Versicherer aussucht und damit auch ursächlich dafür verantwortlich ist, ob es sich dabei um einen Versicherer handelt, der Stornowarnungen verschickt. Siehe hierzu: Blogartikel -Freiheit hat einen Preis).

Fazit

Statt über juristische Winkelzüge Courtage behalten zu wollen, ist der Makler besser beraten, sich ordentlich um seine Kunden zu kümmern und Versicherungsprodukte gewissenhaft auszuwählen.

Wer zufriedene Kunden hat, bekommt und verdient(!) auch gute Courtagen.




20 Kommentare zu “Besteht eine Rückzahlpflicht für Courtagen, wenn es keine Stornowarnung gab?

  1. Sehr geehrter Herr Pradetto,

    mit Interesse habe ich hier Ihre Ausführungen gelesen. Nur um allen Irrtümern generell gleich vorzubeugen: Ich schreibe diese Ausführungen nur, um eine Diskussion zu führen und nicht, weil man in irgend einer Form vorhätte, seinen Poolpartner damit zu konfrontieren, sondern auch einmal aufzuzeigen, was ein VERSICHERER tun kann und muss, um solche Stornos oder Hakeleien um Courtage zu vermeiden. Mir geht es darum, hier auch einmal einen anderen Denkansatz unterzubringen:

    Generell gäbe es eigentlich keine Diskussion. Courtage teilt das Schicksal der Prämie. Jedoch scheint mir diese Argumentation hier etwas zu einfach. Erstens:
    Der Vermittler hat im Vorfeld schon Arbeit geleistet. Wenn es um das Storno geht, lassen einen Versicherer oftmals im Regen stehen. Stornos entstehen – damit habe ich mich bereits einmal ausgiebig befasst – nach veröffentlichten Erfahrungswerten zu 35 % aus schlechten Serviceleistungen der Versicherer, 20 % durch Tod und Risikowegfall, 10 % Nichtzahler,10 % Leistungsangebot,10 % Sonstiges, 15 % Preis-Leistung.

  2. Wer entscheidet denn nun eigentlich über einen Storno ? Wer entscheidet darüber, ob ein Kunde zahlungsfähig ist oder nicht ? Wann steht fest, das ein Kunde nicht mehr zahlen kann ? Darf das alles die Gesellschaft entscheiden ? Der früheste Zeitpunkt, ab dem fest steht, das ein Kunde nicht zahlen kann, ist die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung.
    Kommt eine Gesellschaft denn überhaupt Ihrer Pflicht nach, einen Versicherungsnehmer auf Vertragserfüllung zu verklagen ? Das tun sie aus Imagegründen nicht und aufgrund einer BGH Gerichtsentscheidung, das Sie das nicht müssen. Versicherer müssen viel nicht: Auch eine Police – ein Versorgungsdokument – nicht per Einschreiben versenden um den Nachweis des Policenzuganges zu dokumentieren. “ Das ist Kostenmässig nicht zuzumuten „. Das Geld wird gebraucht, um Vergnügungsfahrten in Rotlichtetablissements zu finanzieren und zwar genau für solche Vermittler, denen Ihr Kunde in der Mehrzahl egal ist.
    Die Frage ist doch, hat der Versicherer alle seine Verpflichtungen für den Vertrag erfüllt. Das wird hier in der Argumetation total unter den Tisch gekehrt. Ich frage mich auch, ob man sich als Vermittler des Kunst des Hellsehens befleißigen muss, um wenn nicht vom Versicherer – zu erfahren, das ein Vertrag ins Storno geht. Und ob als Makler oder Agent – es mögen Sich zwar verschiedene Haftungsszenarien aus dem Status ergeben – aber zu argumentieren, der Versicherer müsse einem Agenten mitteilen, aber einem Makler nicht, das ist doch etwas sehr weit hergeholt.
    Nun noch die Thematik: Kunden im Griff ! Frau, gut verdienend, Karriere schliesst Rentenversicherung ab. Monatsbeitrag 300.- €. Dann unverhofft schwanger – Elterngeld und Kindergeld. Die Dame hat nicht mehr die Mittel, einen solchen Vertrag weiterzuführen. Und dann können Sie, wenn der Vertrag noch nicht lange läuft – mit Engelszungen reden und Reduzierung, Beitragspause oder Freistellung vorschlagen. Der Kundin ist Ihr Kind wichtig und nicht der Vermittler ! Ist der Vermittler oder Makler nun Schuld daran, das die Frau schwanger wurde ? Wenn er nicht gerade selbst das Kind gezeugt hat – bestimmt NEIN. Da können Sie ihre Kunden im Griff haben wie Sie wollen, Herr Pradetto – es gibt immer Wägbarkeiten, da nehmen Sie keinen Einfluss darauf. Arbeitlos werden – auch so ein Fall. Diese Argumentationsweise ist irreal. Ist das Vertrauensentzug des Kunden, wenn er arbeitlos wird ? Es ist immer einfach, zu urteilen, wenn man selbst nicht in der beurteilten Situation steckt.
    Man wird hier als Vermittler oder Makler pauschal in einen Topf gesteckt, wenn man sich auch einmal Gedanken darüber macht, was der Gegenpart an Aufgaben erfüllen muss. Mein Schriftsatz gilt ausdrücklich gegen die Versicherer – nicht gegenüber unserem Poolpartner. Aber ich finde es Wert, aufzuzeigen, das man die Dinge auch aus anderen Winkeln beleuchten kann. Beste Grüße Bernhard Fox

  3. Lieber Herr Fox, natürlich ist ein Storno nicht mit einem Vertrauensentzug gleichzusetzen. Das habe ich im Blog-Artikel nicht behauptet. Auch mache ich den Vermittler für den Storno als solches nicht verantwortlich.
    Es geht allein um die Frage, ob ein gewissenhafter Makler es durch den Versicherer erfahren muss,das der Kunde storniert.
    Wenn der Kunde storniert ohne es dem Makler zu sagen, ist dann nicht die Frage nach der Vertrauensbasis zu stellen?

    Der Makler kann nicht unbedingt etwas dafür, wenn der Kunde sich die Versicherung nicht mehr leisten kann. Wenn der Kunde dann aber ohne Mitteilung an den Makler direkt kündigt, muss man davon ausgehen, dass der Kunde eben gerade nicht wünscht, dass der der Makler davon erfährt.
    Ist dies dem Entzug des Maklerauftrags nicht dem Grunde nach gleichzusetzen? Liegt hier nicht gewissermaßen einer Kündigung des Auftrags nach konkludentem Handeln vor?
    Datenschutzrechtlich wäre schon die Frage zu diskutieren, ob der Versicherer in solchen Fällen überhaupt ohne Einverständnis des Kunden eine Mitteilung an den Makler senden darf, nicht wahr?

    Auf jeden Fall aber, wäre es unsachgemäß vom Versicherer eine finanzielle Kompensation zu verlangen, weil dieser selbstverständlich davon ausgehen kann, dass der Makler entweder ohnehin vom Storno weiß oder aber anderenfalls ganz offensichtlich gem. Kundenwunsch nichts vom Storno erfahren soll.

    Ihrer Behauptung, das viele Versicherer mangels Service oder aufgrund übertriebener Beitragserhöhungen die Hauptverantwortung für Storno tragen, mag ich nicht widersprechen.

    Andererseits(nur mal zum Nachdenken, natürlich kann man das nicht verallgemeinern!): Wenn der Service so schlecht ist und der Beitrag so instabil – warum haben Sie Ihrem Kunden dieses Produkt dann empfohlen? Tragen Sie nicht auch hier einen Teil der Verantwortung?

    Der Makler ist sicherlich nicht für alles verantwortlich, aber er ist auch nicht schutzbedürftig. Im Gegensatz zum Agenten sind Sie wirklich selbständig und frei. Das hat manchmal eben auch unangenehme Konsequenzen. Nicht umsonst erhalten Sie aber im Schnitt eine nahezu doppelt so hohe Vergütung. Dafür gibt es Gründe. Wer das eine (die höhere Courtage) will, sollte mit dem anderen (mehr Eigenverantwortung) nicht hadern.

  4. Ein Vermittler sollte sich Fragen, ob er selbst das zeitliche und finanzielle Risiko eingehen würde, wegen 347 Euro Courtage „Vertragserfüllung beim Kunden einzuklagen“.

    Warum den Klageweg also vom Versicherer verlangen?

    Ich bin mir nicht sicher, über wie viele diesbezüglich „unzufriedene“ Makler wir hier sprechen. Allerdings sollte der eine oder andere einen Grundkurs in BWL belegen.

    Natürlich ist es Mist, wenn man seine Courtage zurück zahlen muss. Wenn ich allerdings an manche Anträge denke, die mir als ex-Vertriebsunterstützer durch die Finger gingen, kann ich nur sagen: „Selbst Schuld“.

    Bei einigen Anträgen habe ich im Vorfeld auch die Angebote erstellt, die mit der heißen Nadel, Billigtarifen und Gruppenrabatten so runter gerechnet wurden, dass klar war: Der Kunde muss mit seiner aus der Arbeitslosigkeit eröffneten Imbissbude erst mal so viel Geld verdienen, dass er seine Gemüse-Rechnungen bezahlen kann. Das war nicht die Ausnahme.

    Kein Makler ist verpflichtet, jeden Kunden zu versichern, der an seine Tür klopft. Jeder Makler ist auch Kaufmann und muss Aufwand, Ertrag UND Storno-Wahrscheinlichkeit abwägen. Wie heißt es so schön: Jeder bekommt die Kunden, die er verdient. Oder wissenschaftlich bewiesen ausgedrückt: Wir machen am liebsten Geschäfte mit Menschen, die so sind wie wir selbst.

    Makler, die keinen Aufwand scheuen, um jeden Ertrag mitzunehmen und die anschließend den Versicherer, Pool oder wen auch immer bezüglich des Storno beschimpfen, sollten nach dem BWL-Grundkurs auch einen Knigge-Benimm-Kurs belegen.

    Viele dieser Leute, nicht alle, sind die, die maßgeblich den Ruf unserer Branche prägen.

    -Hans Steup, Berlin

  5. Wenn ein Kunde einen Zahlungsrückstand hat oder kündigt so hat der Versicherer natürlich den Makler zu informiern. Ist ein Pool dazwischen geschaltet so läuft diese Information über den Pool an den Makler und hat auch zeitnah zu erfolgen. Alles andere ist inakzeptabel. Nur weil der Kunde nicht den Makler informiert, zu schließen, der Kunde möchte gar nicht mehr von diesem Makler betreut werden halte ich für völlig praxisfremd und auch inakzeptabel. Die Kündigung des Maklerauftrages bedarf in der Regel der Textform an den Makler. Letztlich besteht ja auch die Möglichkeit diese Informationspflichten in der Courtagezusage mit dem Versicherer festzuhalten. Bei der Argumentation des Herrn Pradetto scheint mir im Moment ein wenig Wunschdenken (oder aber Ärger über einen bestimmten Makler?) im Spiel zu sein.

    Viel Grüße aus Berlin
    Dirk Gärtner

  6. Lieber Hans@VersicherungsKarrieren, nur kurze Bemerkung: Dem gleichen Versicherer wird es aber – ob mit oder ohne BWL-Kriterien beurteilt – nicht zu dumm oder zu teuer sein, den Klageweg gegenüber dem Makler zu beschreiten – auch wegen 347.- € – sollte er die Courtage nicht wieder zurück bekommen. Da spielt dann BWL – Vorbildung und Kosten keine Rolle mehr. Das wird durchgezogen.
    Und dann noch eins: Ich habe bewusst das Beispiel Schwangerschaft oder Arbeitslosigkeit genommen, weil man hier keinen Einfluss darauf hat. Dies mit der Weisheit zu hinterlegen, das man die Kunden bekommt, die man verdient, halte ich für Grenzwertig. Erstens diskriminieren sie den Kunden mit dieser Aussage – gleichzusetzen: Storno ist gleich Gauner – und den Makler dazu ebenso, der wie ich schon anführte, dann über der Glaskugel sitzen müsste, um solche Lebensveränderungen voraussagen zu können. Dann würde sich aber der Kreis wieder schließen: Früher sass solches Gesindel auf der Kirmes – heute sitzt es beim Kunden ! 🙂 Das kann ich so nicht gelten lassen. Das kann beim finanzstärksten Klientel passieren – auch beim Arzt oder Apotheker. Schon mal gehört, das auch solches Klientel pleite gehen kann ? Und daraus gleich wieder zu schliessen, der Makler ist schuld, weil er eine zu hohe Prämie oder Leistung verkauft hat, zeigt, wie wir als Kollegen unseren Berufsstand in nahezu unerschöpflicher und Hingebungsvoller Weise selbstzerfleischen. Statt gemeinsam solche Dinge beim Versicherer durchzusetzen – alleine schon als Selbstschutz – werden lieber Kollegen für schuldig erklärt und sich selbst verpasst man die weiße Weste. Schon mal gegen einen Versicherer geklagt ? Wer ist denn an einem Fehler in einer Angebotssoftware schuld ? Der Makler oder der Versicherer der das Programm erstellt hat ? Wahrscheinlich soll das auch noch der Makler verantworten, denn er hätte ja prüfen können, ob das Programm richtig programmiert und Versicherungsmathematisch richtig ist ? Das sind die Versicherer, die dich dann im Regen stehen lassen und im Nachhinein noch versuchen, ein Haftungsszenario gegen dich aufzumachen, damit Ihr Geldbeutel verschont bleibt. Ich habe Recht bekommen ! Dafür wurde die Courtagevereinbarung gekänzelt. Und jetzt ergeben wir uns hier in der Lethargie und sagen: Logisch lieber Versicherer, du darfst das – selbstverständlich musst du uns nichts über das von uns vermittelte Geschäft mitteilen – weil das wäre ja zuviel verlangt. Und weil du uns das nicht mitteilen musst – hier hast du auch gleich noch meinen Geldbeutel, lieber Versicherer – bedien dich ruhig und nimm Dir was du brauchst – wird schon richtig sein!
    Bin ich eigentlich noch unter Maklern, die mit den Versicherern auf Augenhöhe und unabhängig sind oder ist für uns mittlerweile die Aussage eines Versicherers schon so gut wie Gesetz, vor dem wir kuschen müssen ?

    Herrn Pradetto: Auch die höhere Courtage ist kein Kriterium, die den Versicherer von der Mitteilungspflicht freistellt. Dort wird der Vertrag geführt und verwaltet. Es wäre ja geradezu absurd, wenn der Versicherer das Geschäft von uns annimmt, sämtliche Daten und auch den Kunden geliefert bekommt, uns aber nicht mitteilen müsste, wie es um selbigen Vertrag steht. Wir reden hier von einer Geschäftspartnerschaft zwischen Makler und Versicherer ! Und Partner informieren sich – weil Sie beide am Bestand des Geschäftes Interesse haben müssen. Wenn das in Frage gestellt wird, dann können wir getrost unseren Job Job sein lassen. Nur einseitige Verpflichtungen stellen keine Partnerschaft dar und entbehren damit der Geschäftsgrundlage. Man würde dem Versicherer einen Freibrief erteilen, das er den Makler ins offene Messer laufen lassen könnte.
    Und wie oft passiert es, das ein Kunde selbst gegenüber dem Versicherer tätig wird und mitteilt, das er eine Reduzierung oder gar Stornierung durchführen möchte ? Das tut er nicht aus einem gestörten Vertrauensverhältnis heraus, sondern weil er sich schlicht und einfach seiner Situation schämt und diese nicht preisgeben will. Das ist die Erfahrung, die man in 90 % der Fälle macht. Ich hoffe, es fühlt sich niemand auf den Schlips getreten ! Beste Grüße Bernhard Fox

  7. Ich freue mich über die anregende Diskussion.
    Die rechtliche Situation ist eindeutig und es ist schön, wenn Sie sich damit auseinandersetzen, denn wenn Sie aus tiefstem Herzen anderer Meinung sind, gibt Ihnen dies Gelegenheit Ihre grundsätzliche Haltung zu Ihrer Arbeit zu überdenken. 🙂

    Herr Fox: Ich glaube Sie haben Recht, dass unser schlechtes Image als Makler mit gegenseitigen Generalverdächtigungen zusammenhängt. Allerdings: Unverdiente Courtage behalten zu wollen – gar zu fordern dass Versicherer gegen notleidende Kunden dafür in unserem Interesse durchklagen möge – kommt in der Öffentlichkeit wohlmöglich auch nicht besser an, oder?

  8. Herr Pradetto, da muss ich Ihnen wieder recht geben. Allerdings ist es im täglichen Leben Gang und Gäbe, das ein nicht eingehaltener Vertrag eingeklagt wird. Kaufen Sie ein Auto und nehmen es nicht ab, wird eine Vertragsstrafe erhoben. Zahlen Sie diese nicht, wird geklagt.
    Es geht mir auch weniger um das Einklagen eines Vertrages. Mir geht es um die Mitteilung, die der Versicherer an den Makler zu richten hat. Das hat grundsätzlich und alleine schon etwas mit Anstand zu tun. Ich bin so erzogen worden, das ich andere vor Risiken oder Gefahren warne. Sie sicher ebenfalls. Das geht damit los, das man einem Autofahrer darauf hinweist, das er sein Licht am Fahrzeug brennen hat lassen bis zum kleinen Kind, das man davor warnt die heiße Ofenplatte zu berühren, damit es sich nicht verbrennt. In beiden Fällen habe ich nicht die Pflicht dies zu tun – ich tue es freiwillig und um andere vor Schaden zu schützen und damit diese reagieren können. Das ist Anstand ! Den verlange ich auch von einem Versicherer. Auch im Geschäftsleben sollte ein solcher Anstand gelten. Der Versicherer teilt mir mit, das sich ein Vertrag in Gefahr befindet. Nun kann ich mich darum kümmern. Biege ich es gerade, ist die Sache sowieso in Ordnung. Kann ich es nicht mehr biegen, muss ich mich mit dem Storno abfinden. Auch diesen Anstand muss man haben. Aber mich ins offene Messer laufen zu lassen – ohne Info oder Mitteilung – hat für mich zur Folge, das der Versicherer es wohlwollend in Kauf nimmt, das ein Vertrag ins Storno geht. Damit macht er meine Vorarbeit kaputt und . Sicher ist das das Los eines Selbständigen, mit dem er leben muss. Damit lebe ich auch gerne, ich lasse nur den Versicherer nicht aus der Pflicht – wie das einige Kollegen als selbstverständlich empfinden. Und eine eindeutige rechtliche Situation herrscht hier beileibe nicht – Herr Pradetto – denn diese wird durch zig-fach anders gefällte Urteile von OLG´s mehr als konterkariert. Und noch eine Bemerkung: Wer stellt denn fest, ob der Kunde notleidend ist ? Wer stellt fest, ob er sich nicht plötzlich wegen eines anderen Konsumgedankens dazu hinreissen lässt, seinen Vertrag nicht mehr einzuhalten ? Es handelt sich bei unseren Produkten immer noch um VERTRÄGE – teilweise langfristig, teilweise nur für 1 Jahr. Aber das wäre der nächste Punkt: Was ist eine Unterschrift auf einem Vertrag denn überhaupt noch wert, wenn niemand aus einem Vertragsbruch Konsequenzen fürchten muss ? Im Rahmen des Verbraucherschutzes , der mehr und mehr alles aufweicht – Nichts, nicht das Papier, auf dem die Unterschrift steht. Gegenüber uns als Makler wird alles und jedes vom Versicherer durchgesetzt – notfalls streicht man den Courtagevertrag. Wann hören wir endlich auf, uns als “ letztes Glied “ hin und herschubsen und für alles verantwortlich machen zu lassen ? Wir sind nicht die Fussabstreifer von Versicherern. Ganz im Gegenteil – bei ständig wachsender Makleranzahl und damit Geschäftszubringung für die Versicherer sollte dort langsam ein anderes Bewusstsein mit dem Umgang von Geschäftspartner entstehen. Dies wird aber nicht der Fall sein, solange wir nur Duckmäusern und alles aktzeptieren, was uns als Fakt vorgegaukelt wird. LG Bernhard Fox

  9. Lieber Herr Fox,

    anderslautende OLG-Urteile?
    Massgeblich ist der höchste Gerichtshof (BGH) und da gibt es KEIN anderslautendes Urteil.

    Niemand zwingt mich als Makler mit einem bestimmten Versicherer zusammenzuarbeiten.
    Wenn ich das aber dennoch tue, muss ich mit den Konsequenzen leben.

    Dass eine ist, dass zu es einem ordentlichen Umgang gehört, dass mein Versicherungspartner mich über Storni – und andere Kundenvorgänge – informiert, das andere ob ich deswegen Courtagevorschüsse behalten darf.

    Courtagen werden bevorschusst. Sind diese nicht verdient, sind sie zurückzuerstatten. Ohne wenn, ohne aber und ohne dass ich im Nachgang versuche mich zu drücken.
    Wie kann ich meine Rückzahlpflicht für unverdiente Vorschüsse in Frage stellen, aber gleichzeitig dem Versicherer mangelnden Anstand vorwerfen?
    Das ist eine sehr fragwürdige Auffassung von Anstand.

    Dass ich eventuell die Konsequenz ziehe, einen unkooperativen Versicherer nicht mehr zu empfehlen, steht auf einem anderen Blatt.

    Kollegiale Grüße
    Oliver Pradetto

  10. Hallo Herr Fox,

    von Gaunern sprach ich nicht, sondern von Leuten, die auf einer wackeligen finanziellen Basis Existenzen gründen. Und dass es Vermittler gibt, die fast nur solche Kunden haben, ist unbestritten.

    Und dass dann Storni vorprogrammiert sind, ist auch klar. Das ist nicht schlimm, weil nicht jede Gründung klappen kann. Wenn sich ein Vermittler allerdings nur auf „wackelige“ (nicht gaunernde) Kunden konzentriert, sollte er sich über die hohe Stornoquote nicht wundern. Zumal manche auch nur wenige Verträge vermitteln.

    Ansonsten stimme ich Ihnen zu: Wir zerfleischen uns in der Branche oft gegenseitig und sollten weniger in Konkurrenz, als mehr in Partnerschaft denken und handeln. Das würde allen gut tun.

    Trotzdem freue ich mich ebenso wie Oliver Pradetto über kontroverse Gespräche. Es geht um Denk-Anstöße und Adrenalin. Und das bekommen wir nicht durchs Weichspülen ins fließen 🙂 Ich denke, dass wir nicht so weit aus einander sind.

    – Hans Steup, Berlin

    PS: Meine persönliche Erfahrung aus der Maklerbetreuung ist, dass Versicherer oft darauf verzichten, Courtagen vom Makler zurück zu klagen, wenn die Aussicht auf Erfolg gering ist. Wie sich das bei MEG-Dimensionen verhält, kann ich nicht sagen 🙂

  11. Am besten, man verdient mehr wie man braucht und gibt weniger aus als nötig 🙂 Dann kann man auch mal Stornos verschmerzen (natürlich tuen Stornos im LV und RV Bereich besonders weh). Stornierungen sind nicht schön, aber man kann Sie auch nicht vermeiden. Es gehört halt zum Geschäft, ausser der Makler erklärt sich bereit die Versicherungsprämien des Kunden weiterzuzahlen. Der Mensch an sich, ist zu kompliziert, als daß der Makler ein stornofreies Geschäft betreiben könnte. Jammern sorgt nur dafür, daß man auf der Stelle tritt. Wenn der Kunde, aus welchen Gründen auch immer, nicht mehr will, muss man einen neuen suchen.

  12. Herr Pradetto, das ist mir zu einfach.
    Zitiere Sie:
    „Courtagen werden bevorschusst. Sind diese nicht verdient, sind sie zurückzuerstatten. Ohne wenn, ohne aber und ohne dass ich im Nachgang versuche mich zu drücken.
    Wie kann ich meine Rückzahlpflicht für unverdiente Vorschüsse in Frage stellen, aber gleichzeitig dem Versicherer mangelnden Anstand vorwerfen?
    Das ist eine sehr fragwürdige Auffassung von Anstand.“

    Bereits in meiner vor Ihrem Text geschriebenen Ausführung schreibe ich:
    Auch im Geschäftsleben sollte ein solcher Anstand gelten. Der Versicherer teilt mir mit, das sich ein Vertrag in Gefahr befindet. Nun kann ich mich darum kümmern. Biege ich es gerade, ist die Sache sowieso in Ordnung. Kann ich es nicht mehr biegen, muss ich mich mit dem Storno abfinden. Auch diesen Anstand muss man haben.

    Mir hier eine fragwürdige Auffassung von Anstand zuzuschreiben, ist dann wohl total fehl am Platz.

    Es will auch niemand Courtagen die nicht verdient sind – es geht darum, das hier verschiedene Vertragsteile Mitwirkungspflichten haben, die, wenn diese verletzt werden, durchaus eine Mithaftung an den Courtagen auslösen sollten. Wir sind als Makler nicht die Alleinschuldigen und Prügelknaben für alles. Der Makler bedarf ebenfalls einer Schutzbedürftigkeit.
    Siehe BGH:
    Schutzbedürftigkeit dann: wenn Gesichtspunkte von
    Treu und Glauben nach § 242 BGB im Einzelfall Anlass
    für eine analoge Anwendung geben
    im Streitfall:
    Einbindung des Beklagten (Maklers) in die
    Organisationsstruktur des VU
    Laufende Zahlung von Courtagevorschüssen
    Zahlung eines Organisationszuschusses
    Zahlung eines Bestandsgeldes
    Tatsächliche Handhabung der Übersendung von
    Stornogefahrmitteilungen
    Konsequenz: Pflicht des VU, Verträge selbst
    nachzubearbeiten oder Stornogefahrmitteilungen zu
    versenden
    Wenn diese Dinge der Fall sind, hat der VR die PFLICHT, Stronofgefahrmitteilungen zu versenden. Tut er dies nicht, stellt er auch seine Rückforderungsansprüche in Frage.
    BGH, Versäumnisurteil vom 1. Dezember 2010 – VIII ZR 310/09
    ( gilt explizit auch für Makler )
    Herr Pradetto, das ist keine „Feigheit vor dem Feind“ – aber wir werden in dieser Diskussion auf keinen Nenner kommen. Um die Diskussion abzukürzen, wäre es daher das Beste, wenn Sie mir einfach Recht geben, um weiteren Schriftverkehr in dieser Sache in Grenzen zu halten !:-) Beste Grüße Bernhard Fox

  13. Die Diskussion hier gefällt mir 🙂 Leider läßt es meine Zeit nicht zu mich in dem Umfang zu beteiligen wie ich es gerne würde. Nehmen wir doch mal ein Beispiel aus meiner Praxis. Wir hatten in 2010 einen Beamtenanwärter krankenversichert, der dann aber widerrufen hatte. Der Storno belief sich auf ungefähr € 600. Der Versicherer hatte uns nicht informiert und wir bekamen den Storno erst auf der Abrechnung mit.Es war für mich selbstverständlich die Prov anstandslos zurück zu zahlen. Zumal wir den Kunden bestimmt auch nicht zurückgewonnen hätten wenn der Versicherer uns informiert hätte. Hier stimme ich voll und ganz mit Herrn Pradetto überein, dass dies schon anstandshalber geschehen sollte. Trotzdem habe ich natürlich dem Versicherer mitgeteilt, dass das „blöd“ gelaufen ist. Aber so etwas kann dann ja auch mal passieren.
    Spinnen wir das Ganze aber mal ein wenig weiter. Wir versichern dieses Jahr rund 200 Beamte KV Voll. Nehmen wir mal an 30 von denen würden in 2013 ordentlich kündigen. Dann hätte ich Stornorückzahlungen von ca. 45000 Euro zu leisten. Informiert mich der Versicherer über den Eingang der Kündigung kann ich dagegegn vorgehen und den Schaden minimieren. Laut Herrn Pradetto muss der Versicherer dass aber nicht tun. Bin ich aber nicht gemäß Maklerauftrag auch Korrespondenzmkaler und der Versicherer hat mich über den Schriftwechsel zu informieren? Er schickt ja auch eine Kündigungsbetätigung an den Kunden, die ich dann in Kopie bekommen muß. Und bei 30 Verträgen wäre dann bei mir Schluß mit lustig. Schließlich habe ich als Geschäftsführer auch eine Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft (Manangerhaftung). Meiner Meinung nach müßte ich es hier sogar auf einen Rechtsstreit ankommen lassen und ich denke die Chance, dass ich nicht die volle Summe zurückzahlen müßte wären gar nicht so schlecht. Zum Glück mußte ich diese Erfahrung aber noch nicht machen. Bis auf auf Kleinigkeiten arbeite ich in diesen Bereichen sehr gut mit den Versicherern zusammen und bekomme auch regelmäßig die benötigten Informationen.

    So und jetzt gehts wieder an die Arbeit 🙂

    Viele Grüße aus Berlin
    Dirk Gärtner

  14. Hihi, jetzt machen Sie hier ein neues Fass auf, Kollege Gärtner.
    Es ist richtig, das es sich hier um einen ausgeschiedenen Ausschliesslichkeitsvertreter handelt. Es wird aber ebenso von einem Versicherungsvermittler gesprochen. Nach neuem Vermittlerrecht, beginnend am 22.05.2007 müssen sich Gewerblich tätige Versicherungsvermittler (Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler) und -berater im Vermittlerregister eintragen lassen. Mit Verlaub und unter nochmaliger Bezugnahme des BGH -Versäumnisurteil vom 1. Dezember 2010 – VIII ZR 310/09 zitiere Kommentar:
    „Der BGH hat in der Entscheidung zudem festgestellt, dass die eigentlich nur für Versicherungsvertreter geltende Pflicht zur Stornogefahrmitteilung auch auf Versicherungsmakler entsprechend anzuwenden sei, wenn dieser im Einzelfall genauso schutzwürdig ist wie ein Versicherungsvertreter. Wann dies der Fall ist, hänge von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Es müsse in jedem Falle eine starke Annäherung der Stellung des Maklers an diejenige eines Vertreters vorliegen. Dies sei beispielsweise dann der Fall, so der BGH, wenn der Makler in die Organisationsstruktur eines Versicherers eingebunden ist und sowohl einen Organisationszuschuss als auch ein Bestandspflegegeld erhält.“

    So, das Fass ist wieder zu ! 🙂
    Und noch eine kritische Anmerkung zu Urteilen des BGH und deren Anspruch auf oberste Rechtssprechung. Keinesfalls zweifle ich diese an. Es ist jedoch interessant, das der BGH – je nach Senat, der damit befasst ist, auch verschiedene Urteile über ein und den selben Sachverhalt fällen kann. Insofern erhebe ich nicht den Anspruch, wenn ich meine Argumentation mit BGH-Urteilen hinterlege, daß diese als „festgemauert in der Erden “ gelten und nicht auch an der ein oder anderen Stelle diskussionswürdig sind. Wäre das der Fall, müssten nicht Prozesse mit gleichlautenden Sachverhaltsinhalten immer und immer wieder gefürht werden. Insofern sollte man ein BGH Urteil als eine Orientierungshilfe ansehen. Gesetzesstatus haben diese Entscheidungen jedoch nicht !
    Beste Grüße Bernhard Fox

  15. http://www.gpc-law.de/public/866613_BGH_Urteil_zur_Nachbearbeitung_durch_Stornogefahrmitteilung/

    insbesondere der letzte Absatz mit Kommentierung von Herrn Goerz (der mich übrigens auch schon erfolgreich vertreten hat) dürfte hier interessant sein.
    Nicht geklärt haben die „Hobbyjuristen“ bisher was denn eigentlich mit dem bestehenden Maklerauftrag und der damit einhergehenden Korrospondenzpflicht des Versichers ist. Weiterhin haben offensichtlich bei allen hier besprochenen BGH-Fällen die Nichtzhalung einer Prämie zum Storno geführt. Was ist aber bei ordentlicher Kündigung wie ich oben beschrieben habe? Wie wird der MAKLER darüber informiert?

    Viele Grüße aus Berlin
    Dirk Gärtner

  16. Um auch mal eine Lanze für die VR zu brechen: In weit mehr als 95% aller Fälle erhalten wir Stornoinformationen durch die VR.
    Bei blau direkt ist ein Mann-Arbeitsplatz nur damit beschäftigt, Mahn- und Stornoinformationen so schnell wie möglich an sie Partner weiterzugeben.
    Das Problem der Nichtinformation beschränkt sich in der Praxis also ohnehinnauf sehr wenige VR bzw. Einzelfälle.

    Traurig aber wahr: In weniger als 2 Prozent aller Fälle in denen unser Maklerpartner informiert wird, greift dieser erfolgreich ein und wehrt den Storno ab. Auch dies sollte man bedenken, wenn man über konkrete Forderungen nachdenkt. Schon jetzt ist nämlich der Aufwand der Stornoinformation höher (Schon das Porto, geschweige denn die Arbeitszeit) als der Nutzen für den VR.

    Ganz ehrlich: Wenn es etwas bringen würde den Makler zu informieren ( in der Masse ), glaubt doch niemand, dass es noch VR geben würde, die das nicht täten. Immerhin verdient der VR am Vertrag (in der Regel) am meissten.

    Wir haben es also durch gute Arbeit selbst in der Hand, die Situation zu unseren Gunsten zu ändern.

    Kollegiale Grüsse
    Oliver Pradetto

  17. Wäre ich mal früher auf die Diskussion hier gestoßen.
    Ich hatte das Thema eines KV-Stornos. Ehefrau musste raus aus der Voll-KV nachdem Sie versicherungspflichtig wurde. Mitteilung des VR: Fehlanzeige. Tatsächlich hat mich der Kunde (VN = Ehemann) auch kontaktiert. Dummerweise war ich gerade auf Hochzeitsreise 😉
    Nun ist es heute nicht unüblich, dass Menschen ein Anliegen innerhalb kürzester Zeit (am besten schon vor Vorbringung dessen) erledigt sehen wollen. Also ging der Kunde kurzerhand zu einer Agentur der betreffenden Versicherung. Was dort passiert, kann man sich denken. Von Zauberhand wird der Vertrag auf die Agentur übertragen. Datum für die Übertragung ist genau einen Tag nach Ausscheiden der Ehefrau aus der Versicherung. Der Vertrag lief nur 5 Monate.
    Daraufhin fragte ich beim Versicherer an, was hier passiert ist und warum. Eine Stornoabwehr wäre in diesem Fall – wie Ihnen sicher bekannt – möglich gewesen über eine Anwartschaftsversicherung. Reaktion des Versicherers:
    „…Folgerichtig rügt der Abschlussvermittler auch nicht, dass er ggf. auf eine Fortführung der bestehenden Absicherung hingewirkt hätte, sondern, dass er ggf. auf die Möglichkeit einer Fortführung im Rahmen einer Anwartschaftsversicherung hingewiesen hätte, wenn eine Stornogefahrmitteilung an ihn erfolgt wäre.
    Hier ist es jedoch so, dass die … Krankenversicherung … selbst geeignete Maßnahmen zur Stornovermeidung ergriffen hat, indem sie selbst den Versicherungsnehmer ausdrücklich auf die Möglichkeit der Fortführung im Rahmen einer Anwartschaftsversicherung hingewiesen hat.
    Damit erübrigt sich an sich schon eine Verpflichtung zur Stornogefahrmitteilung an den Vermittler.
    Der Versicherer ist ja insoweit in seiner Entscheidung frei, ob er selbst geeignete Maßnahmen zur Stornovermeidung ergreift, oder aber eine entsprechende Stornogefahrmitteilung an den Vermittler übersendet.“

    Die geeignete Maßnahme zur Stornovermeidung seitens des Versicherers war es, den Kunden über eine Anwartschaft in dem Bestätigungsschreiben über die Beendigung des Vertrages…

    Für mich besteht hier ein klarer Interessenskonflikt, der nicht nur zu Ungunsten des Versicherungsmaklers sondern v.a. auch zuungunsten des Kunden ausgehen kann. Eine Krankenversicherung wäre z.B. nicht an einer Anwartschaft interessiert, wenn schon in der kurzen Versicherungszeit eine möglicherweise folgenreiche Krankheit auftaucht.
    Auch ist der Versicherer seinen Versicherungsvertretern verpflichtet und schütz deren Interessen. Es wäre aus Sicht der Versicherung kontraproduktiv den Versicherungsmakler zu informieren.

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