Welche Folgen hat die "Button-Lösung" ab 01.08.2012 für Versicherungsmakler?

Der Gesetzgeber hat den §312g BGB neu verfasst und dabei für viel Wirbel gesorgt. Alle Anbieter von kostenpflichtigen Dienstleistungen und Produkten müssen ihre Verkaufsseiten mit neuen Buttons versehen.
Dies hat zu vielen Anfragen bei blau direkt geführt, wie Makler damit umgehen müssen…

Vermutlich haben die meissten Leser noch nicht einmal etwas von der neuen sogenannten Button-Lösung gehört. Sehr schön fasst dies folgender Internetblog zusammen:
Blogbeitrag von e-Recht24 zur Buttonlösung

Die Gesetzesnovellierung geht jedoch noch weiter. Weitere Pflichten erfahren wir aus folgendem Blog:
Shopbetreiber-Blog zur Neugestaltung von Bestellseiten ab 01.08.2012

Als Versicherungsmakler sollten Sie die Beiträge sehr genau lesen, denn bei Nichtumsetzung droht nicht nur, dass der Verkauf schwebend unwirksam ist, sondern auch eine kostenpflichtige Abmahnung, denn so manch ein Anwalt wird sich schnell auf andersartige Seiten stürzen.
Dies gilt umso mehr, weil die Vergleichsrechner von blau direkt diese Massgaben nicht umsetzen werden.

Moment!

  • Heisst das nicht, dass der Versicherungsverkauf als kostenpflichtiges Produkt damit künftig nicht mehr rechtskonform verläuft?
  • Bedeutet dies, dass Dritte mich künftig abmahnen können, wenn ich die Vergleichsrechner von blau direkt einbinde?

Die Antwort lautet auf beide Fragen: Nein.

Tatsächlich betrifft die Gesetzesänderung Sie als Versicherungsmakler beim Onlineverkauf von Versicherungen nämlich gar nicht.

Der Gesetzgeber geht im Fernabsatzgesetz nämlich davon aus, dass der Kunde ein kostenpflichtiges Produkt oder Dienstleistung angeboten bekommt und dieses Angebot annimmt. Damit er dabei nicht in eine Falle tappt und plötzlich unerwartet mit Kosten belastet ist, verschärft der Gesetzgeber folgerichtig die Vorschriften.
Tatsächlich ist die dem Kunden durch einen Versicherungsmakler im Internet angebotene Dienstleistung für den Kunden aber kostenfrei.

Möglicherweise irritiert Sie dies, immerhin kosten Versicherungen ja Geld. Das stimmt natürlich. Tatsächlich können Sie dem Kunden aber keinen Versicherungsabschluss anbieten, darüber entscheidet der Versicherer. Was wir als Versicherungsmakler im Internet anbieten sind im rechtlichen Sinne keine Angebote für Versicherungen, sondern lediglich Informationen dazu.
Was der Versicherungsmakler beim sogenannten Onlineabschluss anbietet ist die Dienstleistung den vorgestellten Vertrag zu vermitteln – also ein Vermittlungsauftrag. Diese Dienstleistung ist kostenfrei und fällt damit nicht unter die neuen Bestimmungen.

Der Kunde selbst ist es, der durch Sie das Angebot (Invitatio ad offerendum) an den Versicherer zum Abschluss eines Versicherungsvertrages heranträgt. Mit der Policierung oder Deckungsbestätigung nimmt der Versicherer das Angebot an und erst so kommt es zu einem Vertrag. Der kostenpflichtige Vertrag wird demnach ausßerhalb des Internets geschlossen.

Selbstverständlich sind die Vergleichsrechner so gestaltet, dass ein Kunde volle Klarheit über Preise und Leistungsumfang der jeweils ausgewählten Versicherung unmittelbar bei Erteilung des Deckungsauftrages zur Verfügung hat ( im Gegensatz zu vielen anderen Vergleichsrechnerlösungen des Marktes, wo der Abschlussvorgang auf einer Folgeseite erfolgt). Die Vorgaben der Gesetzesregelungen sind daher ohnehin weitestgehend erfüllt und der Absicht des Gesetzgebers ist umfassend Genüge getan.
Lediglich der aktuell viel besprochene Button ist bei blau direkt weiterhin mit „Deckungsauftrag erteilen“ beschriftet. Schliesslich ist dies exakt das, was der Kunde tut. Den Button „kostenpflichtig bestellen“ oder ähnlich zu nennen wäre hingegen tatsächlich eine Irreführung.

Wenn Sie nun glauben: „Prima, dann hat blau direkt ja bereits alles für mich als Versicherungsmakler gelöst.“, liegen Sie damit fachlich richtig.

Trotzdem: Lesen Sie die Argumentation sehr genau durch und fragen Sie uns, wenn Sie unsicher sind. Denn Sie können sicher sein, dass viele missgünstige Dummbatze sich für Schlaumeier halten und Sie dennoch abmahnen wollen werden. Es ist dann gut, wenn Sie wissen, warum es so geregelt ist und nicht anders.
Und vergessen Sie nicht:
Soweit es Dienstleistungen von blau direkt betrifft, stellen wir Sie wettbewerbsrechtlich frei. Falls Sie also Ärger mit Abmahnern bekommen, informieren Sie uns sofort. Wir regeln das für Sie.




19 Kommentare zu “Welche Folgen hat die "Button-Lösung" ab 01.08.2012 für Versicherungsmakler?

  1. Hallo, Herr Pradetto,

    danke für diese wichtige Information. Ich bin mir jedoch nicht sicher, ob ich Ihrer Argumentation in vollem Umfang folgen kann. Ist nicht die Versicherungsvermittlung durch den Makler leztendlich auch eine entgeltliche, wenn der Versicherer in der Prämie Abschluß- und/oder Betreuungskosten (Courtage) kalkuliert und diese vom Versicherungsnehmer (mit)bezahlt werden?

    Norbert Niehusen, Geschäftsführer der profunda Versicherungsmakler GmbH in Hohen Neuendorf bei Berlin und Autor des blogs http://www.keinstreit.de

  2. Hallo Herr Niehusen,

    tatsächlich wird durch den Kunden der Erfolg der Vermittlung über den Versicherungsvertrag bezahlt, das stimmt. Scheiter die Vermittlung jedoch – was beispielsweise bei Kündigung durch den Vorversicherer und ähnliches durchaus wahrscheinlich ist – kommt der Versicherungsvertrag nicht zu zu stande. Der Vermittlungsauftrag bleibt kostenfrei.

    Würden die Gerichte Ihrer Argumentation folgen – was ja durchaus denkbar wäre, so lange das neue Recht nicht ausgeurteilt ist – ergäbe sich tatsächlich eine Irreführung, denn die Bezeichnung „kostenpflichtig bestellen“ suggeriert dem Kunden das die Vergleichsausweisung bereits das Angebot war und er nun abschliesst ( umgangssprachlich drücken wir das alle oft so aus). Der Kunde würde demnach davon ausgehen Versicherungsschutz zu geniessen. Dies kann aber natürlich nicht der Fall sein, da der Makler nicht Vertragspartner für den Versicherungsvertrag ist.

    Ergo: Den Button als kostenpflichtige Bestellmöglichkeit auszuweisen, wäre eine Täuschung.

    Ps.: Man muss auch immer den Geaetzeswillen bei der Interpretation von Gesetzennsehen. Es geht hier ja um die Eindämmung sogenannter Abofallen, bei denen der Kunde nicht realisiert, dass er kostenpflichtige Leistungen bestellt. Dies ist bei Versicherungsvergleichen eher nicht gegeben, zumal er – anders als bei Abofallen – Widerrufs- und Widersspruchsmöglichkeiten geniesst. Man kann dies auch daran sehene, dass auch Versteigerungsplattformen ohne weiteres Buttons anders beschriften können (beispielsweise „Gebot abgeben“ ). Auch dies trägt der Absicht Rechnung lediglich irrtümliche Vertragsschlüsse einzudämmen.

  3. Hallo Oliver,

    da fehlt doch noch zwei zu verlinkende Blogs im Text nach den beiden Absätzen:

    „Vermutlich haben die meissten Leser noch nicht einmal etwas von der neuen sogenannten Button-Lösung gehört. Sehr schön fasst dies folgender Internetblog zusammen:

    Die Gesetzesnovellierung geht jedoch noch weiter. Weitere Pflichten erfahren wir aus folgendem Blog:“

    Oder steh ich auf einer Leitung (mit Firefox und IE angeschaut)

  4. Hallo Hubert! Stimmt ich hatte die Links eingebaut, aber beim Schreiben des Blogs über mein Ipad ist das irgendwie geschluckt worden. 🙁
    Korrigiert. Jetzt sind sie drin.

    Danke Dir für den Hinweis!

  5. Hallo Herr Pradetto, vielen Dank für Ihre wichtigen Informationen, die immer zu rechten Zeit kommen und somit der Versicherungsmakler sich rechtzeitig drauf einstellen kann. Nochmals vielen Dank!

  6. Ganz herzlichen Dank für diese wirklich wichtige Info, wenn sie auch etwas kurz – falls der 1.08.2012 wirklich Stichtag ist? – vor Toresschluss kommt, denn leider habe ich von dem oben beschriebenen „Wirbel“ noch nichts zuvor mitbekommen.

    Ganz besonders bedanke ich mich für diese Aussage:
    „Soweit es Dienstleistungen von blau direkt betrifft, stellen wir Sie wettbewerbsrechtlich frei. Falls Sie also Ärger mit Abmahnern bekommen, informieren Sie uns sofort. Wir regeln das für Sie.“

    Zu diesem Punkt gleich noch eine Frage:

    Bei der

    – expertenhomepage sowie den
    – Produkten von acteam

    werden wohl ja ebenfalls die Rechner von blaudirekt verwendet.

    Gilt hierfür ebenfalls die zuvor von Ihnen zitierte Aussage oder muss
    ich mit beiden Dienstleistern Kontakt diesbezüglich aufnehmen?

    Oder sind Ihre Aussagen so zu verstehen, dass Internetseiten von Versicherungsmaklern grundsätzlich nicht betroffen sind, weil hierbei kein „kostenpflichtiger Vertrag“ im engeren Sinne geschlossen wird?

    Gerne Ihre Meinung hierzu lesend verbleibe ich

    mit den besten Grüssen von der Bergstrasse
    Volker Kunz

  7. Noch eine kleine Ergänzung/Korrektur: Natürlich habe ich über die Button-problematik in diversen Medien verschiedentlich gelesen. Nur dort war diese so zu verstehen, als wenn dies Shopbetreiber betreffen würde und als solchen sah ich mich wirklich nicht an und habe daher dieser grandiosen Neuerung unserer „Gesetzemacher“ keine größere Bedeutung für mich/unsereins beigemessen – was wohl doch etwas voreilig war.

  8. Endlich mal wieder eine – für den ansonsten ja arg gebeutelten Maklerstand – beruhigende Nachricht. Auch wir hatten uns, ehrlich gesagt, mit dem Thema noch nicht auseinandergesetzt. Vielen Dank, Herr Pradetto, für die umfassende Information und den Kollegen für die sachlichen Kommentare.

  9. Hallo Herr Pradetto,
    ein interessantes Thema – ich habe heute morgen erstmals in der Zeitung davon gelesen, nachdem ich diesen blog studiert hatte. Da ich nun weiß – kein Thema für Versicherungsmakler – kann ich mich wieder dem Tagesgeschäft widmen.

    Danke und Grüße von Siegfried Nikschick

  10. Leider ist mein post mit Frage vom 31.7.2012 07:07 Uhr aufgrund der vielen Beiträge untergegangen, daher hier und jetzt nochmal:

    Ganz besonders bedanke ich mich für diese Aussage:
    “Soweit es Dienstleistungen von blau direkt betrifft, stellen wir Sie wettbewerbsrechtlich frei. Falls Sie also Ärger mit Abmahnern bekommen, informieren Sie uns sofort. Wir regeln das für Sie.”

    Zu diesem Punkt gleich noch eine Frage:

    Bei der

    – expertenhomepage sowie den
    – Produkten von acteam

    werden wohl ja ebenfalls die Rechner von blaudirekt verwendet.

    Gilt hierfür ebenfalls die zuvor von Ihnen zitierte Aussage oder muss
    ich mit beiden Dienstleistern Kontakt diesbezüglich aufnehmen?

    Oder sind Ihre Aussagen so zu verstehen, dass Internetseiten von Versicherungsmaklern grundsätzlich nicht betroffen sind, weil hierbei kein “kostenpflichtiger Vertrag” im engeren Sinne geschlossen wird?

    Gerne Ihre Meinung hierzu lesend verbleibe ich

    mit den besten Grüssen von der Bergstrasse
    Volker Kunz

    Bei der Gelegenheit:
    Wie kann ich denn als DAU hier mein Bild einpflegen?

  11. @ Herrn Kunz

    Wie Sie Ihr Bild in den Blog bekommen:
    http://blog.blaudirekt.de/2011/05/eigenes-foto-im-blog-verwenden/

    Die wettbewerbsrechtliche Freistellung gilt für unsere Dienstleistungen. Das bedeutet in diesem speziellen Fall Auch, wenn die Vergleichsrechner bei acteam, expertenhomepage oder sonstwo eingebunden werden.

    Grundsätzlich gilt: Wird ein Umstand abgemahnt, den wir aufgrund der Konstruktion unseres Angebots zu verantworten haben, stehen wir gerade.
    Haben den Umstand der Abmahnung dritte zu Verantworten gilt dies nicht.

    Unsere Dienstleistungen sind normalerweise so konstruiert, dass Abmahnungen wenig erfolgreich sind. Es gibt abwr nichts, was Kollegen nicht schon erfolgreich vermurkst haben. Etwa wenn Logos von Versicherern ungefragt vorangestellt werden oder Superlative als Werbungsversprechen herangezogen werden, die nicht einzuhalten sind.
    Für das was Sie oder Ihr Webdesigner drum herum machen, können wir keine Verantwortung übernehmen.

    Wir bieten aber jederzeit kostenlose Prüfungen der Homepage auf rechtliche Belange hin an.
    Melden Sie sich ggf. einfach dazu bei unserer Maklerbetreuung. 🙂

  12. Einen schönen guten Abend Herr Pradetto,

    ganz herzlichen Dank für Ihre rund rum positive Antwort.

    Wenn Sie schreiben:

    „Die wettbewerbsrechtliche Freistellung gilt für unsere Dienstleistungen. Das bedeutet in diesem speziellen Fall Auch, wenn die Vergleichsrechner bei acteam, expertenhomepage oder sonstwo eingebunden werden.“

    so ist dies eine wirklich tolle Ansage – Danke hierfür!

    wenn Sie schreiben:
    „Haben den Umstand der Abmahnung dritte zu Verantworten gilt dies nicht. …
    Für das was Sie oder Ihr Webdesigner drum herum machen, können wir keine Verantwortung übernehmen.“

    so ist dies mehr als verständlich!

    wenn Sie schreiben:
    „Wir bieten aber jederzeit kostenlose Prüfungen der Homepage auf rechtliche Belange hin an.“

    so ist dies ein mehr als toller Service

    „Melden Sie sich ggf. einfach dazu bei unserer Maklerbetreuung.“

    den ich doch gerne nutzen werde.
    An wen müsste/sollte ich mich denn direkt wenden?

    Bei gravatar habe ich mich registriert und auch die Meldung bekommen,
    dass eine Mail an mich unterwegs sei – aber diese ist (obgleich schon einige Stunden vergangen) bislang nicht bei mir eingetroffen.

    Werde mich daher morgen beim support dort melden.

    Noch halbwegs sonnige Grüsse von der Bergstrasse nach Lübeck
    Volker Kunz

  13. Für die rechtliche Prüfung wenden Sie sich an jeden Maklerbetreuer oder IT-Mitarbeiter. OPerativ führt die Prüfung aktuell in der Regel Eugen Volk durch. Sie können sich bei direkten Fragen also gerne auch direkt an Eugen wenden. 🙂

Komentar verfassen

Die E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.