Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes aus Sicht von Versicherungsmaklern

Zweck und Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes werden in §1 geregelt. Das Ergebnis dürfte für viele Kollegen überraschend sein.

BDSG §1, Absatz 1

„Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.“

Das Bundesdatenschutzgesetz findet im Alltag zwar kaum Beachtung, aber schon im ersten Satz wird klargestellt, dass die Daten eines jeden seine Persönlichkeitsrechte berühren. Berücksichtigt man, dass die Persönlichkeitsrechte Kernelemente des Grundgesetzes(unserer Verfassung) sind, dann wird klar, dass jeder dem Bundesdatenschutzgesetz grundlegend Aufmerksamkeit widmen sollte.

BDSG §1, Absatz 2

„Dieses Gesetz gilt für die Erhebung, Verarbeitung, und Nutzung personenbezogener Daten durch… 3.) nicht-öffentliche Stellen, soweit sie die Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeiten, nutzen und dafür erheben oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeiten, nutzen oder dafür erheben… .“

Im Klartext: Sobald Sie Daten von Kunden oder Interessenten im Computer eintippen oder in fester Form festhalten und für Ihre Arbeit verwenden, unterliegen Versicherungsmakler in vollem Umfang den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes, also immer.

Lediglich die persönliche oder familiäre Nutzung bleibt vom Gesetz ausgenommen.

Für jeden Versicherungsmakler gehören detaillierte Kenntnisse zum Bundesdatenschutzgesetz daher zu seinem unersetzbaren Basiswissen. In folgenden Blogartikeln widmen wir uns dem Thema daher zunehmend ausführlicher.

Wann haben Sie sich zuletzt mit dem Bundesdatenschutzgesetz beschäftigt?




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