Rückkehr in die gesetzliche Krankenkasse durch Betriebsrente

Beitragssteigerung oder unerwarteter Kindersegen führen hin und wieder dazu,  dass ein Kunde zurück in die gesetzliche Krankenkasse möchte.  Auch wenn dies angesichts oft erheblich schlechterer Leistungen nur begrenzt Sinn macht, gibt es in Einzelfällen die Möglichkeit diesen Wunsch zu erfüllen.Ein Wechsel ist möglich, wenn das Einkommen unter die Pflichtgrenze von 50.850 Euro p.a. sinkt.

Rückkehrmöglichkeit in die gesetzliche Krankenkasse durch die Betriebsrente
Rückkehrmöglichkeit in die gesetzliche Krankenkasse durch die Betriebsrente

Ein Weg diese Senkung zu erreichen ist unter anderem eine Entgeltumwandlung in eine Betriebsrente. Hier kann ein zusätzlicher Aufwand bis maximal 2.688 Euro eingesetzt werden und so das sozialversicherungspflichtige Einkommen entsprechend gesenkt werden.

Zwar erreicht der Betroffene so nicht unmittelbar eine Senkung seiner Belastung, wie er sich diese vielleicht von einer Rückkehr in der gesetzliche Krankenkasse erhofft, aber er steuert seine Ausgaben sinnvoll in seine Altersvorsorge.

Bei der Beratung welche Anlage für die Gehaltsumwandlung sinnvoll ist kann ein qualifizierter Versicherungsmakler  sicher behilflich sein.

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1 Kommentar zu “Rückkehr in die gesetzliche Krankenkasse durch Betriebsrente

  1. ein interessanter Beitrag – funktioniert, solange man sich innerhalb der Umwandlungsgrenzen von 4% der BBG befindet (für 2012 monatlich 224,00 EUR).

    Hinweis: die 1.800 EUR p.a. möglicher Zusatzbeitrag mindern lediglich das steuerpflichtige, nicht jedoch das sozialversicherungspflichtige Einkommen!

    Reicht dieser Beitrag zum Unterschreiten nicht aus, besteht zusätzlich die Möglichkeit den Beitrag zu doppeln (also in Summe auf 448,00 EUR p.m.) – vorausgesetzt, der Arbeitgeber spielt mit!

    Hierzu wird zusätzlich zur Entgeltumwandlung nach § 3 63 über eine Direktversicherung, Pensionskasse, etc. ein Vertrag über eine Unterstützungskasse geschlossen.

    Allerdings ist hierzu grundsätzlich das Einverständnis des Arbeitgebers einzuholen, was nicht immer ganz einfach sein dürfte da dieser für den Unterstützungskassenvertrag Beiträge zur Insolvenzsicherung an den PSV abführen muss.

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