Mit einem Bein im Knast

Gestern berichteten wir über die Folgen eines neuen BGH Urteils zum Datenschutz für die Bestandsübertragung.

Das Urteil hat aber auch gravierende Folgen für den Arbeitsalltag des Maklers. Ohne Kenntnis bewegen sich viele Makler möglicherweise mit einem Bein im Gefängnis.

Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr

Im Kern geht es um § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB. Der Paragraph regelt die Strafbarkeit des Verrats von Privatgeheimnissen. Der Verrat kann mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe sanktioniert werden.

Zwar werden §203 Makler nicht explizit benannt, nach einem aktuellen BGH Urteil (VIII ZR 53/09)wird der Kreis der Angehörigen jedoch erheblich weiter als bisher gezogen. Ein Angehöriger definiert sich jetzt vor allem an den Tätigkeiten, die für den Kunden verrichtet werden. Makler könnten daher durchaus betroffen sein.

Zudem gelten nicht mehr ausschließlich Gesundheitsangaben als Privatgeheimnis, schon der bloße Tatbestand eines Versicherungsabschlusses muss als Privatgeheimnis angesehen werden.

Arbeitsalltag oder Geheimnisverrat?

Auch die Anbahnung eines Versicherungsvertrags dürfte im Sinne dieser Rechtsprechung als Privatgeheimnis gelten. Selbstverständlich kann bei einer Anbahnung eines solchen Vertrages davon ausgegangen werden, dass der Kunde Ihnen und dem beteiligten Versicherer sein Einverständnis zur Datenübermittlung erteilt.

Immerhin hat er Ihnen den Vermittlungsauftrag erteilt und der Versicherer soll sein Vertragspartner werden.

Soweit bleibt der normale Arbeitsalltag normal.

Doch wie passen sonstige Dienstleister in den Arbeitsalltag?

Vorsicht bei der Zusammenarbeit mit Auskunfteien, Backoffice-Diensten, Deckungskonzeptgebern oder Pools

Ihr Kunde kann nicht von sich aus damit rechnen, dass Sie seine Daten an Dritte weitergeben.
Dabei reicht schon die Weiterleitung des Antrags oder von Teilinformationen (z.B. Einholung einer Schufa-Auskunft) aus, damit Sie sich des Geheimnisverrats schuldig machen.

Wollen Sie einen Antrag über Dritte weiterleiten, müssen Sie dazu vom Kunden bevollmächtigt sein.

Klare Vollmachten vereinbaren

Als Lösungsweg bleibt Ihnen nur die Möglichkeit sich klar und eindeutig vom Kunden bevollmächtigen zu lassen, an konkret benannte Dritte Daten weiterzugeben.
Eine solche Vollmacht muss nicht zwangsläufig per Kundenunterschrift bestätigt werden.

Wenn Sie diese eindeutig mit dem Kunden absprechen, reicht es aus, dies in der Dokumentation festzuhalten und dem Kunden diese vor Datenweitergabe zugängig zu machen (wie dieses beispielsweise das blau direkt-System für Sie vollautomatisch erledigt).

Auch konkludentes Handeln etwa die wissentlich angehakte Zustimmung zur Datenweitergabe im Zuge eines Onlineabschlusses dürfte unproblematisch sein.

Lieber nur Direktanbindungen?

Die neue rechtliche Hürde wirft natürlich die Frage auf, ob es nicht einfacher und rechtssicherer ist, auf Poolanbindungen, Deckungskonzepte und Back-Office-Dienste zu verzichten und nur noch über Direktanbindungen zu arbeiten.

Doch auch dann benötigt der Makler für seinen Arbeitsalltag noch oft genug die Vollmacht.

Risikovorprüfung durch Versicherer und Angebotsanfragen

Als Beispiel führen wir die sogenannten Risikovorprüfungen oder Angebotsanfragen ins Feld.
Auch wenn Sie ausdrücklich mit dem Kunden vereinbart haben, dass Sie Angebote einholen oder vorab seine Annahmefähigkeit prüfen lassen, kann der Kunde nicht davon ausgehen, dass seine Absicht zum Abschluss einer Versicherung an diverse Versicherungsgesellschaften weitergegeben wird.

Deswegen ist auch bei der Alltagsarbeit mit Direktanbindungen oftmals eine Vollmacht nötig.

Ohne Vollmacht keine Maklertätigkeit mehr

Es spielt also keine Rolle, ob Sie Ihr Geschäft direkt oder über Pools einreichen. Oft genug werden Sie die Vollmacht benötigen.

Es lohnt sich daher nicht ein Risiko einzugehen und die Vollmacht nur manchmal einzuholen.

Tatsächlich bedeutet der Verzicht auf Deckungskonzeptgeber unter Umständen ja auch weitere Haftungsrisiken, wenn dem Kunden beispielsweise die schlechtere Alternative angeboten werden muss.

Am sichersten gehen Sie, wenn Sie bei jedem Versicherungsabschluss ausdrücklich mit dem Kunden besprechen an wen Sie mit Sicherheit und an wen – je nach Situation – möglicherweise Daten übermitteln werden. Bitten Sie Ihren Kunden ausdrücklich um seine Zustimmung und notieren Sie dies in Ihrer Dokumentation.

Annehmen statt lamentieren

Der BGH beschert uns wieder eine lästige Formalie mehr. Das mag nicht glücklich stimmen.

Aber bedenken wir:
Es geht um den Schutz und das Vertrauen unserer Kunden.
Datenschutz ist eine richtige und wichtige Sache.

Betrachten wir die neue Rechtsprechung doch einfach als Chance. Durch kompetenten und offenen Umgang zeigen wir dem Kunden, dass wir sein Vertrauen verdienen und achten.
Der BGH eröffnet uns einen weiteren Weg uns positiv gegenüber unserem Kunden darzustellen.




4 Kommentare zu “Mit einem Bein im Knast

  1. Hallo Oliver,

    heute teile ich Deine Auffassung nicht zu 100%.

    In diesem Urteil geht es um einen HGB 84 (Handelsvertreter) bzw. Versicherungsvertreter. Dieser ist im Sinn der Vorschrift Interessenvertreter der Versicherungsgesellschaft und somit Angehöriger.

    Auf uns Makler nach HGB 93 ist dieses Urteil nicht anwendbar. Wir Makler sind nicht Interessenvertreter der Versicherungsgesellschaft und werden somit nie „Angehörige“ im Sinn StGB.

    Aber klar die Maklervollmacht sollte man schon einholen, dann hat man weniger Probleme im Fall einer Streitigkeit.

    Sonnige Grüße aus Sachsen
    Lutz Noack
    Versicherungsmakler aus Dohna

  2. Das sehe ich zwar ähnlich wie Du, aber das hindert einen Richter nicht, es anders zu sehen.

    Tatsächlich agiert ein Makler in gewissem Umfang auch im Auftrag des Versicherers. Daher ist es grundsätzlich denkbar, dass man als Makler auch dieses Gesetz gegen sich gelten lassen müsste. Zumindest einer der kommentierenden Juristen vertrat diese Aufassung.

    Davon unbenommen ist das Bundesdatenschutzgesetz bereits hinreichend, um empfindliche Strafen zu rechtfertigen. Schon von daher – und hier sind wir uns ja einig – ist eine gewisse Sorgfalt sicherlich mehr als angebracht.

    Abgesehen davon, dass es ganz am Ende ja auch um einen berechtigten Anspruch unserer Kunden auf Vertraulichkeit geht.

  3. Hallo zusammen,
    es ist immer eine Interpretationssache wie ein Richter ein Gesetz auslegt. Ob im obigen Fall, bei den Dokumentationen (man höre 3 Anwälte und 2 Verlagshäuser (die Vordrucke vertreiben) und hat 6 verschiedene Meinungen. Mit einem Bein im Knast? (oder unter dem Bußgelddamoklesschwert) scheint unser neues tägliches Brot geworden zu sein. Meine neueste Erkenntnis wurde mir von einem Datenschutzbeauftragten vermittelt. Auch ich als kleines Maklerbüro habe mich von einem Datenschutz….menschen beraten zu lassen. Auf Verlangen muß ich dessen Besuch und sein Testat nachweisen. Er prüft meinen Betrieb auf Herz und Nieren, beleht mein Personal und mich wie künftig mit Daten umzugehen ist und erstellt ein „Innen-“ und „Außenverzeichnis“ über meine Verfahrensabläufe. Sollte ich dies alles nicht machen und auf Verlangen eines Kunden oder eines Kontrolleurs vorweisen können ….. Hatte ich vorher noch nie gehört. Böse Menschen können das auch zum Ärgern von Kollegen einsetzen, habe ich gehört.

    Peter Horwarth

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