Bestandsübertragungen werden schwerer

Ein aktuelles Urteil des BGH (Urteil vom 10.2.2010 – VIII ZR 53/09) erschwert Maklern künftig die Bestandsübertragung erheblich. Ein Urteil mit weitreichenden Folgen…

Makler unterliegen § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB

In der privaten Kranken,- Lebens- und Unfallversicherung kann die unbefugte, d.h. ohne die erforderliche Einwilligung erfolgte Übermittlung von Bestandsdaten wegen einer Verletzung von Privatgeheimnissen mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (oder Geldstrafe) geahndet werden.

Dies regelt seit Jahren § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB. Neu ist, dass dieser Regelung laut BGH nicht nur der Versicherer unterliegt, sondern automatisch auch der selbständige Versicherungsvertreter (also auch der Makler) von dieser Regelung betroffen ist.

Ohne ausdrückliche Einwilligung, dass der selbständige Versicherungsvertreter tatsächlich Kundendaten erhalten darf, würde der Versicherer bzw. seine Beschäftigten sich somit unmittelbar strafbar machen.

Das Bestehen einer Versicherung ist ein Privatgeheimnis

Ging die Versicherungswirtschaft bislang davon aus, dass Privatgeheimnisse sich vor allem auf gesundheitsbezogene Daten konzentrieren, so stellt der BGH jetzt klar:

Bei einer privaten Personenversicherung sind nicht nur die vom Betroffenen preiszugebenden gesundheitlichen Daten geschützt. Auch der Umstand, dass ein Betroffener zur Absicherung bestehender oder künftiger gesundheitlicher Risiken finanzielle Vorsorgemaßnahmen getroffen hat, unterfällt der Geheimhaltungspflicht, da er Auskunft über die persönliche, der Öffentlichkeit nicht zugängliche, wirtschaftliche Lebensgestaltung des Versicherungsnehmers gibt.

Das heisst allein das Bestehen einer Versicherung ist bereits ein Privatgeheimnis.

Finanzielle Forderungen wiegen geringer als Datenschutz

Die Abtretung von Provisionsansprüchen eines Maklers – etwa im Zuge eines Bestandsverkaufs – ist nichtig, denn zur Abtretung gehört auch die Möglichkeit eines möglichen Bestandsübernehmers seine Provisionsansprüche kontrollieren zu können. Der bestandsverkaufende Makler ist jedoch daran gebunden den Datenschutz zu berücksichtigen und darf ohne ausdrückliche Kundeneinwilligung die Daten nicht weiter geben.

Pauschale Datenschutzfreigaben zählen nicht

Der Makler kann die Regelungen des § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB übrigens nicht umgehen, indem er sich entsprechende Möglichkeiten im Maklervertrag einräumen lässt. Die Preisgabe von Privatgeheimnissen muss zeitnah und konkret bevollmächtigt werden.

Fazit: Bestandsverkäufe für Einzelunternehmer und Personengesellschaften erheblich erschwert

Soweit ein Einzelunternehmer also seinen Bestand verkaufen will, kauft der Aufkäufer im Grunde ein wertloses Gut, denn eine Bestandsübernahme ist nicht möglich ohne dass der Bestandsaufkäufer sich zuvor von jedem einzelnen Kunden eine aktuelle Vollmacht ausstellen lässt.

Lösungsmöglichkeit: Juristische Person

Um seinen Bestand dennoch problemlos verkaufen zu können, kann der Einzelmakler beispielsweise eine GmbH gründen. Verkauft er nämlich anschließend die gesamte GmbH, so bleibt die bestandsübernehmende Person identisch. Mit der GmbH werden auch die Bestandsrechte verkauft.




5 Kommentare zu “Bestandsübertragungen werden schwerer

  1. Hallo Herr Pradetto,

    danke für diese Informationen zu doesem Thema mit dem ich mich seit einiger Zeit beschäftige und vor wenigen Wochen auf einer makler-Messe ein interessantes gesoräch mit einem RA geführt habe. Ich bin jetzt dabei dieses Thema umzusetzen und Ihre Informationen habe mir eine zusätzliche Bestätigung geliefert wie wichtiog dieses Thema ist.

    Siegfried Nikschick

  2. Hallo Herr Horstkötter,

    der Ablauf ist letztendlich der Gleiche, denn Sie auch von Einzelübertragungen her kennen.
    Wichtig ist, dass Sie mit dem Kunden klar kommunizieren und über Dokumente wie dem Maklervertrag/-vollmacht dokumentieren.

    Vereinfacht gesagt: Eine Übertragung eines Bestandes funktioniert im Grunde wie eine Einzelübertragung. Jedoch ist der Vorteil hierbei, dass diese Verträge in der Regel unabhängig von der Gesellschaft courtagepflichtig übertragen werden, da die Einwilligung des Ursprungsmaklers vorliegt.

    Für die Einwilligung des Kunden bezüglich der Erteilung der Untervollmacht für blau direkt, kann ich Ihnen gerne einen Vordruck zur Verfügung stellen, der als Anhang zum Maklervertrag dient und ebenfalls vom Kunden gegengezeichnet werden muss.
    Die neue Unterschrift des Kunden hat übrings zusätzlich den Vorteil, dass Sie sich mit dieser eine aktuelle Legitimation des Kunden einholen und somit nicht das Problem haben, dass die Gesellschaft den Maklervertrag/-vollmacht auf Grund des Alters der Unterschrift nicht akzeptiert.

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